Ratgeber für eine reibungslose Erbschaft


Wie wird ein Testament verfasst? Welche Regelungen sieht die Gesetzgebung in der Schweiz vor? Worin besteht ein Erbvorbezug? Nachfolgend werden diese Fragen beantwortet und weitere wichtige Punkte zur Regelung einer Erbschaft erklärt. Denn das Nachlasssystem in der Schweiz ist komplex. Dies hält viele Leute davon ab, ihre Erbschaft gut zu planen. Doch vorausschauen ist wichtig, um zu wissen, was man der Familie und den Angehörigen vermachen kann. Es vereinfacht auch die administrativen Schritte für die Erben. 

Um zu wissen, wie ein Testament verfasst wird, müssen wir zuerst die Grundzüge des Erbens in der Schweiz verstehen. Das Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch in den Artikel 457 bis 640geregelt. Darin sind die Bestimmungen zu einer Erbschaft und deren Vollstreckung zu finden.

Diese gesetzlichen Bestimmungen geben insbesondere einen Rahmen für den Fall vor, dass kein Testament existiert.

Erbschaft ohne Testament

Falls kein Testament verfasst wurde, werden die Erben nach dem Zivilgesetzbuch bestimmt. Diese werden als gesetzliche Erben bezeichnet. Der Besitz der verstorbenen Person geht an ihre Familienmitglieder, die in 3 Stämme eingeteilt werden:

  1. die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
  2. Mutter und Vater und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen und Nichten)
  3. Grossmutter und Grossvater und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins)

Personen des nächststehenden Stammes verdrängen die Personen der weiter entfernten Stämme. Falls eine (ledige) verstorbene Person sowohl Eltern als auch Kinder hat, geht ihr Nachlass an ihre Kinder, da diese zum ersten Stamm gehören.

Wichtig ist hier der Hinweis, dass Konkubinatspartner vom Zivilgesetzbuch nicht als Erben berücksichtigt werden. Falls kein Testament vorliegt, gehen sie leer aus.

Erben bestimmen

Zur Bestimmung der gesetzlichen Erben wird in folgender Reihenfolge immer weiter nach Erben gesucht :

  1. Abwärts: Die verstorbene Person hatte keine Kinder
  2. Aufwärts: Ihre Eltern sind vor ihr gestorben
  3. Abwärts: Sie hatte keine Geschwister
  4. Aufwärts: Auch die Grosseltern sind verstorben
  5. Und ein letztes Mal abwärts: Gibt es Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen?

Ehegatte oder eingetragener Partner

Der Ehepartner oder der überlebende eingetragene Partnergilt zwar nicht als Familienmitglied, hat aber Anspruch auf einen Teil des Erbes. Wie gross dieser Anteil ist, hängt von der Familiensituation der verstorbenen Person ab:

  • 50% des Erbes, falls die verstorbene Person Kinder oder Enkel hat (1. Stamm)
  • 75% des Erbes, falls die verstorbene Person Eltern bzw. Nachkommen ihrer Eltern hat (2. Stamm)
  • 100% des Erbes, falls nur noch weiter entfernte Familienmitglieder leben

Eine Übersichtstabelle schafft hier Klarheit:

Familiensituation                       Erbanteil

  1. Ehepartner                      50%

Nachkomme(n)               50%, ev. gleichmässig aufgeteilt

  1. Ehepartner                      75%                        

Vater und Mutter           25%, je gleich viel

Geschwister                    -

  1. Ehepartner                      75%                        

Vater oder Mutter          12,5%

Geschwister                    12,5%, ev. gleichmässig aufgeteilt

  1. Ehepartner                      75%                        

Geschwister                   25%, ev. gleichmässig aufgeteilt

  1. Ehepartner                      100%

Grosseltern                     -

Onkel, Tante(n)               -

Cousin(s), Cousine(n)      -

  1. Nachkomme(n)               100%, ev. gleichmässig aufgeteilt
     
  2. Vater und Mutter           100%, je gleich viel

Geschwister                    -

  1. Vater oder Mutter          50%

Geschwister                    50%, ev. gleichmässig aufgeteilt

  1. Vater oder Mutter          100%
     
  2. Geschwister                    100%, ev. gleichmässig aufgeteilt
     

Linien und Stämme

Nach Stämmen wird geerbt, wenn eine Person, die geerbt hätte, bereits verstorben ist. Dann erben die Nachkommen dieser Person in ihrem Stamm. Stellen wir uns folgendes Beispiel vor: Ein Witwer stirbt. Er hat 2 Söhne, von denen aber einer vorverstorben ist. Falls der bereits verstorbene Sohn Kinder hatte, wird das Erbe trotzdem halbiert. Dessen Erbanteil wird dann gleichmässig auf seine Kinder verteilt.

Um das System der Linien zu verstehen, können wir ein anderes Beispiel heranziehen: Nehmen wir an, dass die einzigen Erben einer verstorbenen Person ihre Onkel seien, einer väterlicherseits und zwei mütterlicherseits. In diesem Fall erhält jede Linie 50% des Erbes.

Der Onkel väterlicherseits erhält somit 50% des Erbes, da er in seiner Linie allein ist.

Die Onkel mütterlicherseits erhalten 25% des Erbes, da sie sich den Anteil ihrer Linie teilen müssen.

Falls es auf einer Seite der Familie keine Nachkommen gibt, erbt die andere Linie das gesamte Vermögen.

Was passiert, wenn keine Erben vorhanden sind?

Falls bis zu den Grosseltern und deren Nachkommen niemand vorhanden ist, fällt das Erbe an den Staat, genauer an die kantonalen Behörden am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Möglich ist je nach Region auch, dass die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person einen Teil des Erbes erhält.

Erbschaft mit Testament

Mit einem Testament können Personen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über ihre Erbschaft bestimmen. Ohne Testament sieht das Gesetz vor, dass das gesamte Erbe in der Familie bleibt. Mit einem Testament hingegen ist es zum Beispiel möglich, einen Teil des Erbes dem Konkubinatspartner, nahestehenden Personen ausserhalb der Familie oder Vereinigungen zu vermachen.

Wenn der Wille der verstorbenen Person klar festgehalten wurde, können zudem mit einem Testament Streitigkeiten und Konflikte in der Familie vermieden werden. Uns wie bereits in unserem Artikel zum Vorgehen bei einem Todesfall erwähnt, stellen sich diese Fragen im Allgemeinen in einem für die Angehörigen schwierigen Moment.

Allerdings kann auch mit einem Testament nicht vollständig frei über das Vermögen verfügt werden.

Pflichtteil

Beispielsweise können gewisse gesetzliche Erben nicht vollständig enterbt werden. Vielmehr garantiert das Zivilgesetzbuch Pflichtteile für gewisse Erben Dies bedeutet, dass sie in jedem Fall einen gewissen Prozentsatz des ihnen gesetzlich zustehenden Anteils erhalten. Dies wird als Pflichtteil bezeichnet. Es gelten folgende Pflichtteile: 

  • 75% für den Anteil der Nachkommen
  • 50% für den Anteil des Ehegatten oder registrierten Partners
  • 50% für den Anteil des Vaters und der Mutter

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den ihnen gemäss Gesetz zustehenden Anteil und nicht auf das gesamte Erbe einer verstorbenen Person.

Nehmen wir nochmals das erste Beispiel aus der Übersichtstabelle:

Familiensituation              Erbanteil                                     Pflichtteil     Zwingender Anteil

                                                                                                                    am Erbe

  1. Ehepartner            50%                                             50%              25%

Nachkomme(n)      50%, ev. gleichmässig aufgeteilt75%              37,5%

 

Im vorliegenden Fall erhält somit der Ehepartner auf jeden Fall 50% der 50%, die ihm gesetzlich zustehen, d.h. 25% des Gesamterbes. Dasselbe gilt für die Nachkommen, die mindestens 75% des gesetzlich vorgesehenen Anteils erhalten.

Verfügbarer Teil und eingesetzte Erben

In diesem konkreten Fall hätte die verstorbene Person somit die Möglichkeit, 37,5% ihres Vermögens anderen Personen als ihren Pflichtteilsberechtigten zu vermachen. Genau dieser Anteil wird als verfügbarer Teil bezeichnet. Die Person, die einen Anteil an diesem Erbe der verstorbenen Person erhält, wird als eingesetzter Erbe bezeichnet. 

Enterbung

Trotz Pflichtteil kann jemand auch enterbt werden. Gemäss Zivilgesetzbuch ist dies möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter:

  1. gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat
  2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder dessen Familie die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat

Wenn die verstorbene Person sich nicht dagegen ausspricht, geht der Pflichtteil dieses Erben an seine Nachkommen, so wie wenn dieser vor der verstorbenen Person verstorben wäre. Falls er keine Nachkommen hat, geht sein Teil an die übrigen gesetzlichen Erben. 

Personen im Testament begünstigen

Mit einem Testament kann eine – natürliche oder juristische – Person begünstigt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. einen Erben einsetzen
  2. ein Vermächtnis machen

Eingesetzte Erben

Es ist möglich, einen Teil seines Vermögens einer natürlichen oder juristischen Person zu vermachen. Wie bereits erwähnt darf dieser Teil nur so gross sein, wie es der im Zivilgesetzbuch vorgesehene verfügbare Teil ermöglicht.

Es kann ein gesetzlicher Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter eingesetzt werden.

Vermächtnisnehmer

Im Gegensatz zu den eingesetzten Erben erhalten die Vermächtnisnehmer zum Todeszeitpunkt einen oder mehrere Vermögenswerte. Es ist möglich, ihnen das Eigentum an einem Gut oder das Nutzniessungsrecht an diesem Gut zu vermachen, dank dem sie das Gut nutzen und die daraus resultierenden Einnahmen (zum Beispiel Immobilienmiete) erhalten.

Mit dem Testament können auch eine oder mehrere Ersatzpersonen für die Vermächtnisnehmer oder die eingesetzten Erben bestimmt werden. Dies ist nützlich, falls die an erster Stelle bestimmten Personen verstorben sind oder das Erbe ausschlagen.

Wer kann erben?

Wie bereits erwähnt können natürliche oder juristische Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt werden. Grundsätzlich also eine beliebige Person oder Organisation.

Das Zivilgesetzbuch enthält aber dennoch Klauseln, die gewisse Personen ausschliessen. Insbesondere, falls jemand

  1. vorsätzlich und rechtswidrig den Tod der verstorbenen Person herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat
  2. die verstorbene Person in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit versetzt hat
  3. versucht hat, den letzten Willen der verstorbenen Person zu verhindern 

Die Erben müssen handlungsfähig sein und die verstorbene Person überleben (deshalb die Möglichkeit, Ersatzpersonen als eingesetzte Erben vorzusehen).

Erbschaften von Verheirateten

Die eherechtlichen Bestimmungen legen fest, was jedem der beiden Ehegatten gehört und was somit im Zeitpunkt des Todes in den Nachlass fällt. Der gewählte Güterstand hat somit einen Einfluss auf den jeweiligen Nachlass der beiden Ehegatten.

Errungenschaftsbeteiligung

Das Vermögen des Paares wird in zwei Teile aufgeteilt: in das Eigengut (das jeder vor der Ehe besass oder unentgeltlich erhalten hat) und die Errungenschaft (während der Ehe erworbene Güter und verdientes Geld). Wenn einer der beiden Ehegatten stirbt, besteht sein Nachlass aus:

  • seinem Eigengut
  • der Hälfte seiner Errungenschaft

Dieser Güterstand ist in der Schweiz am häufigsten und wird von Gesetzes wegen angewendet, wenn das Ehepaar nichts anderes bestimmt. Alle nachfolgenden Güterstände bedingen, dass ein entsprechender Ehevertrag unterzeichnet wurde.

Gütergemeinschaft

Hier werden die Güter nicht getrennt, sondern sie bilden ein Gesamtgut, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Heirat eingebracht oder seither errungen wurden.

Wenn ein Ehegatte stirbt, hat der andere Anspruch auf:

  • sein Eigengut (Güter zum persönlichen Gebrauch oder die gemäss Ehevertrag in das Eigengut fallen)
  • die Hälfte des Gesamtguts des Paares (alles, was nicht Eigengut ist)

Der Rest fällt in die Erbschaft.

Gütertrennung

Wie es der Name sagt, werden die Güter des Paares getrennt. Somit fallen sämtliche Güter der verstorbenen Person unter das Erbrecht.

Der frühere gesetzliche Güterstand der Güterverbindung

Dieser Güterstand betrifft ausschliesslich Personen, die vor 1988 geheiratet haben. Im Todesfall geht das eingebrachte Gut und an die jeweiligen Ehegatten zurück. Beim Tod der Frau fallen das Sondergut der Frau (inkl. ihres Verdiensts) und ein Drittel der ehelichen Errungenschaft (Verdienst des Mannes und Vermögenserträge) unter das Erbe. Beim Mann sind es zwei Drittel der Errungenschaft. Der Rest geht an den überlebenden Ehegatten.

Der Erbvertrag

Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Es handelt sich dabei um ein notariell beurkundetes Dokument, das zwischen der Person, die Vorkehrungen zu ihrer Erbschaft treffen möchte, und ihren Erben geschlossen wird.

Nach der Unterzeichnung kann es nur noch geändert werden, wenn alle Unterzeichneten einverstanden sind. Zu empfehlen ist deshalb, dass – im Dokument selber – präzisiert wird, welche Klauseln einseitig geändert werden können (zum Beispiel für den Fall, dass ein unterzeichneter Erbe stirbt).

Darin besteht der grosse Unterschied zum Testament, das einfach vom Verfasser widerrufen werden kann.

Weshalb ein Erbvertrag?

Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Zum Beispiel bei Verheirateten, wenn sich diese gewisse Verfügungsfreiheiten beim Tod des Partners einräumen wollen.

Ein weiterer Fall ist der Verzicht eines Erben auf seinen Pflichtanteil. Der Erbvertrag ist in diesem Fall die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Erbe im Todesfall nichts erhält. Ein Beispiel wäre ein Ehepaar, das seine Kinder einen Vertrag darüber unterschreiben lässt, dass die Erbschaft ausschliesslich an den Partner geht, wenn einer von ihnen stirbt.

Es können auch gewisse Klauseln eingefügt werden. Zum Beispiel einen Erben bestimmen, der als solcher eingesetzt wird, wenn er sich bis zum Tod der betreffenden Person um sie kümmert.

Hier ist anzumerken, dass bei einem Erben, der auf sein Erbe verzichtet, auch seine Nachkommen nichts von diesem Teil erhalten, wenn er stirbt. 

Das Nachlassvermögen

Nachdem wir nun besser verstehen, wer erbt oder erben könnte, müssen wir noch wissen, was vererbt wird, d.h. was zum Nachlassvermögen gehört. Grundsätzlich gilt ganz einfach: An die Erben wird alles vererbt. Eine verstorbene Person vererbt sowohl ihr Vermögen als auch ihre Schulden.

Zum Vermögen gehören:

  • bewegliche Güter (Möbel, Kleider, diverse Gegenstände)
  • Immobilien (Haus, Gebäude, Mietvertrag)
  • Vermögen (Bankkonten, Anlagen)

Davon werden in Abzug gebracht:

  • Schulden
  • Begräbniskosten
  • Auslagen für die Siegelung und Inventaraufnahme 
  • Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats

Es ist wichtig, die finanzielle Situation der verstorbenen Person zu analysieren. Danach kann darüber entschieden werden, ob das Erbe angenommen wird.

Digitales Erbe

Das digitale Erbe einer Person befindet sich in einem Graubereich und ist nach wie vor schwierig zu liquidieren. Konkret stellt sich die Frage, was mit E-Mail-Adressen, Profilen in Sozialen Netzwerken oder Subscriptions auf verschiedenen Websites geschieht.

Je nach Plattform kann es kompliziert sein, Zugriff auf diese Konten eines verstorbenen Angehörigen zu erhalten. Mit Vorteil wird sichergestellt, dass dieser Teil des Erbes – der in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft immer wichtiger wird – für die Hinterbliebenen ebenfalls einfach zu regeln ist. 

Zwar ist es möglich, die Zugangscodes an einem physischen Ort aufzubewahren. Dann ist jedoch darauf zu achten, dass sie gesichert sind (und nicht in falsche Hände gelangen), gleichzeitig aber leicht zugänglich.

Dieses Paradox legt eine einfache Lösung nahe, wie es Tooyoo bietet, mit:

  • einem gesicherten Raum
  • der Möglichkeit, seine Dokumente im Falle von Passwortänderungen leicht zu aktualisieren.
  • dem Zugriff zu diesen Daten für bestimmte Vertrauenspersonen, wenn diese in einer Situation darauf angewiesen sind.

Mit Tooyoo lassen sich auch wertvolle Angaben für den Fall von Unfällen oder Krankheiten mit nachfolgender Urteilsunfähigkeit speichern, beispielswiese ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung.

Ausschlagen eines Erbes

Je nach finanzieller Situation der verstorbenen Person kann es besser sein, ein Erbe abzulehnen. Es bestehen noch weitere Optionen, und die richtige Entscheidung ist wichtig. Nachfolgend alle Möglichkeiten in Bezug auf eine Erbschaft:

  • Erbschaft annehmen

Die Erben erhalten das Vermögen und bezahlen die Schulden. Falls sie keine andere Option verlangen, geht der Staat vom Grundsatz aus, dass die Erbschaft angenommen wird.

  • Erstellen eines öffentlichen Inventars

Es wird ein Inventar der Vermögenswerte und Schulden erstellt. Diese Lösung ist ideal, wenn vermutet wird, dass die verstorbene Person Schulden hatte. Wie bereits erwähnt werden die Auslagen für das Inventar (an den Notar) vom Nachlassvermögen in Abzug gebracht. 

  • Amtliche Liquidation verlangen

Die Schulden werden mit dem Vermögen der verstorbenen Person bezahlt und die Erben erhalten den Rest.

  • Erbe ausschlagen

Das Erbe wird nicht angerührt. Diese Option ist zu empfehlen, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen.

Lebensversicherungen und Erbvorbezüge

Hier ist die Anmerkung wichtig, dass Guthaben der 2. Säule, der Säule 3a sowie von Lebensversicherungen nicht in das Nachlassvermögen fallen. Sie werden gemäss den Regelungen in den unterzeichneten Verträgen aufgelöst oder gehen an die begünstigten Personen.

Erbvorbezüge wiederum müssen gegenüber den gesetzlichen Erben ausgeglichen werden, falls sie in den letzten 5 Lebensjahren der verstorbenen Person erfolgt sind. Falls der Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können die Erben eine Herabsetzungsklage anstrengen.

Erbschaftssteuern

Natürlich sind für angenommene Erbschaften kantonale Steuern zu entrichten. Diese werden im Kanton erhoben, in dem die verstorbene Person zuletzt wohnhaft war, ausser bei Immobilien: Diese werden im Kanton besteuert, in dem sie sich befinden.

Die Höhe der Steuern sind abhängig vom geerbten Betrag, vom Verkehrswert der geerbten Güter und vom Verwandtschaftsgrad mit der verstorbenen Person. Je näher einem diese gestanden hat, desto niedriger ist der Steuersatz. Die Steuerpolitik ist hier aber je nach Kanton unterschiedlich. Auch juristische Personen sind steuerpflichtig.

Die Website des Bundes zeigt, welche Stelle je nach Wohnort Auskunft erteilt.

Persönliche Gegenstände und der Hausrat werden nicht besteuert.

Die eigene Erbschaft vorbereiten

Wie bereits erklärt besteht der beste Weg zur Aufteilung seines Vermögens nach dem Tod darin, die Frage noch zu Lebzeiten zu regeln und dafür ein Testament zu verfassen.

Das Testament ist gemäss Duden eine «letztwillige schriftliche Erklärung, in der jemand die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode festlegt». Wir werden hier die Hauptpunkte eines Testaments nochmals besprechen. Diese sind auch in unserem Artikel Ein Testament verfassen aufgelistet.

Zuerst muss die Form des Testaments gewählt werden:

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament (im Gesetz «die eigenhändige letztwillige Verfügung») ist handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen.

Das Testament kann zuhause aufbewahrt werden, an einem leicht zugänglichen, aber relativ sicheren Ort, zum Beispiel zusammen mit anderen wichtigen Dokumenten. Ebenfalls nützlich ist es, eine Kopie in einem geschützten digitalen Raum aufzubewahren, nicht in erster Linie aus gesetzlichen Gründen, sondern für die Angehörigen.  Gegen eine Gebühr kann das Testament auch bei einem Notar oder einer dafür zuständigen kantonalen Amtsstelle hinterlegt werden.

Das eigenhändige Testament enthält Folgendes: 

  • Die Überschrift «Testament» oder «letztwillige Verfügung»
  • Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Person, die das Testament verfasst
  • Die letztwilligen Verfügungen: Hier sind die eingesetzten Erben unter Einhaltung der Pflichtteile zu nennen
  • Vermächtnisse: Güter oder Geldbeträge, die direkt einer natürlichen oder juristischen Person vermacht werden sollen
  • Falls gewünscht den Namen des Willensvollstreckers 
  • Ort und vollständiges Datum (Tag, Monat, Jahr)
  • Unterschrift

Da das Testament häufig erst nach dem Begräbnis eröffnet wird, sollten Wünsche zur Trauerfeier nicht dort vermerkt werden.

Am einfachsten wird für das eigenhändige Testament eine Vorlage verwendet. Eine kostenlose Vorlage können Sie unter Tooyoo.ch herunterladen.

Das öffentliche Testament

Dieses Testament wird bei einem Notar oder Beamten verfasst, der dieses nachher aufbewahrt. Zwei Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben und so bezeugen, dass die Person urteilsfähig ist und das Testament ihrem Willen entsprich.

Das mündliche Testament

Diese Form ist am seltensten. Sie wird nur verwendet, wenn keine andere Möglichkeit besteht (nahe Todesgefahr, keine Möglichkeit zum Schreiben usw.). Zwei Zeugen müssen anwesend sein, um die Urkunde zu erstellen und sofort zu unterzeichnen. Es sind das vollständige Datum sowie die Umstände, die zur Errichtung eines mündlichen Testaments geführt haben, anzugeben. Danach ist das Dokument einer Gerichtsbehörde zu übergeben.

Das Testament ändern

Am häufigsten wird die eigenhändige Form gewählt, für die am wenigsten Vorschriften gelten. Wenn jemand sein Testament ändern oder widerrufen will, reicht es in diesem Fall, dieses zu vernichten und durch ein neues Dokument zu ersetzen.

Trotzdem ist es ratsam zu erwähnen, dass die neue Version die vorangehenden ersetzt.

Ein Testament anfechten

Ein Testament, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gilt nicht automatisch als nichtig. Damit es infrage gestellt wird, muss es gerichtlich angefochten werden. Ausser wegen Formmängeln kann ein Testament aus folgenden Gründen angefochten werden:

  • Wenn es unter dem Einfluss arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet wurde
  • Wenn das Testament einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen enthält

Es ist jedoch gültig, wenn der Erblasser es nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder die Drohung weggefallen ist.

Weitere rechtliche Schritte sind ebenfalls möglich (Berichtigungsklage, Ungültigkeitsklage, Ausgleichungsklage, Herabsetzungsklage, Erbschaftsklage, Teilungsklage oder Klage des Vermächtnisnehmers).

Der Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker)

Im Testament können ein oder mehrere Willensvollstrecker angegeben werden. Diese haben die Aufgabe, das Testament zu umzusetzen. Willensvollstrecker kann auch eine einfache Gesellschaft oder ein Treuhandbüro sein. Er ersetzt aber nicht den amtlichen Liquidator oder die Erben und ihre allfälligen Vertreter, sondern hat die Funktion eines Verwalters.

Häufig wird in potenziell komplizierten Erbschaften ein Willensvollstrecker bestimmt. Eine neutrale Drittperson kann allfällige Uneinigkeiten oder Interessenkonflikte besser regeln.

Wie wird ein Testament verfasst?

Nachfolgend eine Liste mit den wichtigsten Punkten, die beim Verfassen des Testaments zu bedenken sind:

[CHECKLISTE] Das perfekte Testament verfassen:

Mit den Links auf den Text der Checkliste erhalten Sie weitere Auskünfte und Anweisungen zum genauen Vorgehen in den einzelnen Punkten

  • Familiensituation analysieren, um die Pflichtteile und den verfügbaren Teil zu bestimmen
    • Je nach Situation und Wünschen einen Erbvertrag unterzeichnen
  • Finanzielle Situation analysieren, um zu wissen, was man den Angehörigen hinterlässt
    • Ein kostenloses Vorsorgedossier heranziehen
    • Mit den Angehörigen sprechen, damit es für sie keine Überraschungen gibt
    • Einen finanziellen Spielraum vorsehen für Kosten im Zusammenhang mit dem Lebensende, zum Beispiel für das Begräbnis
  • Den eigenen Willen gegenüber seinen Erben erklären, um Spannungen bei der Teilung des Erbes zu vermeiden
  • Ein Modell verwenden
    • Oder ein öffentliches Testament mit einem Notar erstellen
  • Alle Punkte für ein formal korrektes Testament beachten und alles von Hand schreiben
    • Die Überschrift «Testament» oder «letztwillige Verfügung»
    • Vorname und Name, Geburtsdatum und Heimatort
    • Ort und vollständiges Datum (Tag, Monat, Jahr)
    • Unterschrift
  • Je nach Wille Folgendes bestimmen:
    • eingesetzte Erben
    • Vermächtnisnehmer
    • Ev. Testamentsvollstrecker
  • Testament an einem sicheren Ort aufbewahren
  • Wichtige Dokumente zum digitalen Erbe zentral aufbewahren
    • An einem sehr sicheren physischen Ort aufbewahren, regelmässig aktualisieren und eine Person darüber informieren, die dies nicht missbraucht
    • Auf einem verschlüsselten Server, der die Informationen erst im Todeszeitpunkt an Ihre Angehörigen weitergibt, wie mit Tooyoo

Was die Erben erwartet

Wie bereits bei den Erklärungen zum Vorgehen im Todesfall erwähnt, sind auch bei einer mit einem Testament geregelten Erbschaft gewisse administrative Schritte zwingend.

Das Friedensgerich im Bezirk der verstorbenen Person nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Testament ausfindig machen und prüfen, falls ein solches vorhanden ist
  • Daten zur verstorbenen Person zusammenstellen
  • Erbbescheinigungen

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Testament der zuständigen Behörde zu übergeben ist.

Die Erben werden dann zur Testamentseröffnung eingeladen. Dieser findet innerhalb eines Monats nach der Aushändigung an die Gerichtsbehörden statt.

Die von den Testamentsbestimmungen betroffenen Personen werden informiert (gesetzliche oder eingesetzte Erben; Vermächtnisnehmer; Auflagenbegünstigte; Testamentsvollstrecker).

Die Erben können eine Erbbescheinigung verlangen, mit dem sie ihre Ansprüche nachweisen können. Sie benötigen dies, um gewisse Schritte bei Dritten einleiten zu können (Banken, Versicherungen usw.).

Die Erben können dann das Erbe antreten und müssen die jeweiligen Steuern darauf entrichten.

Die Rolle des Notars bei Erbschaften

Die erwähnten Schritte erfolgen unter Beizug eines Notars, den die Erben frei wählen können. Dieser übernimmt verschiedenen Aufgaben, insbesondere:

  • die Kontaktaufnahme mit der kantonalen Verwaltung (unter anderem für Steuerfragen)
  • die Beratung für die Erben, wie sie am besten zu ihrem Erbe kommen
  • Ausstellen von Erbbescheinigungen für Erben, mit denen diese gegenüber gewissen Stellen ihre Ansprüche nachweisen können (Banken, Versicherungen usw.)

Beratungsstellen bei Problemen mit Erbschaften

Die Frage des Erbens stellt sich stets in einer emotional schwierigen Zeit kurz nach dem Verlust einer nahestehenden Person. Verschiedene Stellen versuchen, den Angehörigen in dieser Zeit das Leben zu erleichtern. Dazu gehört neben Vereinigungen, die sich um Trauernde kümmern, insbesondere die Prosenectute, die sich sehr für das Wohlergehen von älteren Menschen engagiert. Dazu gehören unweigerlich auch Fragen zum Lebensende.

Bei Rechtsstreitigkeiten rund um Erbschaften ist zudem die Hilfe eines Rechtsanwalts häufig wertvoll. Falls nicht genügend Mittel vorhanden sind, kann bei der kantonalen Verwaltung Rechtshilfe beantragt werden.

Andere Dienste wie Tooyoo erleichtern die notwendigen Schritte ebenfalls. Insbesondere durch die zentrale, sichere und leicht zugängliche Aufbewahrung von wichtigen Dokumenten einer Person.

Ans Danach zu denken, ist wichtig

Noch vor dem Testament oder den Erbfragen sollte die letzte Lebensetappe allgemein vorbereitet werden. Denn es ist wichtig, gewisse Vorkehrungen zu treffen, um ruhig in die Zukunft blicken zu können. Nachfolgend eine Liste mit den Punkten, die im Voraus geregelt werden können:

[CHECKLISTE] Vorsorgen fürs Lebensende:

Mit den Links auf den Text der Checkliste erhalten Sie weitere Auskünfte und Anweisungen zum genauen Vorgehen in den einzelnen Punkten

  • Pensionierung
    • Renten schätzen, Lebensstil dem neuen Einkommen anpassen, sanften Übergang planen
  • Gesundheit
    • Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung verfassen, Wünsche mit den Angehörigen besprechen
  • Erben
    • Überlegen, wer was erhalten soll, Testament erstellen, Wünsche mit den Erben besprechen, digitales Erbe
  • Begräbnis
    • Wünsche zum Begräbnis, Vorgehen im Todesfall
  • Wichtige Dokumente im Zusammenhang mit allen aufgelisteten Punkten
    • Digitaler Safe, via Tooyoo.ch, zum Aufbewahren persönlicher Dokumente. Gesicherter Zugriff für Vertrauenspersonen zum gewünschten Zeitpunkt

Ja, vorsorgen ist wichtig. Denn all diese konkreten administrativen und materiellen Aspekte werden unsere Angehörigen in eine Moment bewältigen müssen, in dem sie keine andere Sorge haben sollten als ihre Trauer. Wenn wir uns erinnern, was wir mit einer nahestehenden Person geteilt haben, dann erinnern wir uns auch daran, was wir erlebt haben, als sie von uns gegangen ist. Und diese Erinnerungen sollten unbeschwert sein. Wäre das nicht das schönste Erbstück überhaupt?