Was ist die KESB (und wie vermeide ich administrative Lücken)?


Die KESB hat die Aufgabe, wichtige Entscheidungen in den Bereichen Erwachsenen- und Kindesschutz zu treffen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen. In der Deutschschweiz ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) jedoch umstritten: Sie wird häufig in den Medien erwähnt, aber nur selten positiv. Doch gegen allfällige Streitigkeiten können Vorkehrungen getroffen werden. Nachfolgend die möglichen Lösungen.

Im Gesetz und anderen Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass Erwachsene für sich selbst verantwortlich sind, d.h. dass sie Entscheidungen über ihr Wohl und ihre Sicherheit selber treffen können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Dann werden Massnahmen mit dem Zweck getroffen, diesen Erwachsenen zu helfen.

Die Rolle der KESB

In einem solchen Fall Massnahmen anzuordnen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen: Genau dies ist die Aufgabe der KESB. Konkret handelt es sich bei diesen Massnahmen um die Beistandschaft und die fürsorgerische Unterbringung.

Das Ziel der KESB besteht darin, für urteilsunfähige Personen eine Lösung zu finden. Sie kümmert sich jedoch nicht um deren Betreuung im Alltag. Diese Aufgabe übernehmen Beistandspersonen, Sozialdienste, Institutionen sowie Beratungsstellen.

Kantonale Vielfalt...

Geschaffen wurde die KESB nach dem Inkrafttreten des «Erwachsenenschutzrechts» am 1. Januar 2013. Eigentlich kann man nicht von «der» KESB in der Einzahl sprechen, denn es gibt nicht nur eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Vielmehr tragen diese durch die Kantone bezeichneten Behörden unterschiedliche Namen je nach Sprachregion:

  • KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) in der Deutschschweiz
  • APEA (Autorité de protection de l’enfant et de l’adulte) in der Westschweiz
  • APMA (Autorità di protezione dei minori e degli adulti) im Tessin

Doch auch in der Deutschschweiz werden diese Stellen nicht immer mit KESB bezeichnet. Hier gibt es zwei Ausnahmen:

  • Im Aargau sind die Bezirksgerichte zuständig
  • In Fribourg ist das Friedensgericht für diese Massnahmen zuständig.

In der Westschweiz gibt es drei Ausnahmen:

  • Im Kanton Waadt ist das Friedensgericht («justice de paix») zuständig
  • In Neuenburg das Regionalgericht
  • In Genf das «Tribunal de protection» (Schutzgericht)

... mit unterschiedlicher geografischer Organisation

Je nach Fall können die Schutzbehörden folgendermassen organisiert sein:

  • In kleinen Kantonen als kantonale Instanz
  • Regional oder pro Bezirk
  • Gemeindeübergreifend oder spezifisch für eine Gemeinde (in grossen Städten)

Eine Liste mit den Adressen der verschiedenen zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann heruntergeladen werden.

Wie funktioniert die KESB?

Die KESB ist eine interdisziplinäre Fachbehörde und ihre Tätigkeit eine Mischung aus Sozialdienst, Rechtsentscheiden und Falluntersuchungen im Vorfeld der Entscheide.

Im Zivilgesetzbuch sind (in den Artikeln 440 bis 453) die Abläufe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt. Das Vorgehen der Behörde umfasst im Wesentlichen folgende Schritte:

  1. Die KESB erhält eine Meldung darüber, dass eine Person Hilfe benötigen könnte.

  2. Sie prüft die Angelegenheit von Amtes wegen und entscheidet, ob sie zuständig ist.

    1. Wenn dies nicht der Fall ist oder Zweifel bestehen, bespricht sich die KESB mit der Stelle, die ihres Erachtens besser geeignet ist, den Fall zu behandeln

  3. Die KESB kann vorsorgliche oder vorläufige Massnahmen treffen. Sie kann dies auch tun, bevor sie die beteiligten Parteien angehört hat, falls sie der Ansicht ist, dass eine Dringlichkeit besteht und das Verfahren viel Zeit in Anspruch nehmen könnte.

  4. Nach der Abklärung des Sachverhalts sucht und sammelt die KESB die erforderlichen Beweise. Dazu kann sie:

    1. einen oder mehrere Dritte mit einer Untersuchung beauftragen

    2. ein Gutachten in Auftrag geben

  5. In diesem Prozess hat die von der Untersuchung betroffene Person das Recht, von der KESB angehört zu werden. Sie hat auch das Recht auf Akteneinsicht, falls kein überwiegendes Interesse entgegensteht.

  6. Die KESB fällt einen Entscheid

  7. Innert 30 Tagen kann Beschwerde gegen den Entscheid erhoben werden (bzw. innert 10 Tagen im Fall der fürsorgerischen Unterbringung), wie wir noch sehen werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

  8. Die KESB kann Stellung nehmen oder ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

  9. Nach der Validierung des Entscheids vollzieht die KESB den Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen. Falls im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnamen angeordnet wurden, kann er sofort vollstreckt werden.

  10. Die mit dem Vollzug beauftragt Person kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen. Solche Massnahmen sind vorgängig anzudrohen.

Welche Befugnisse hat die KESB?

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat nicht beliebig viel Macht. Wie beim Verfahrensablauf aufgezeigt, gibt es eine Beschwerdeinstanz. Wichtig ist die Ergänzung, dass die KESB je nach Kanton einem anderen Aufsichtsorgan untersehen kann. Die Liste dieser Stellen ist unter diesem Link verfügbar.

Im Allgemeinen sind dies die Kantons- oder Bezirksgerichte.

Die Befugnisse der KESB können beschränkt werden, insbesondere im Fall der Beistandschaft, wenn die vom Verfahren betroffene Person vorgängig einen Vorsorgeauftrag verfasst hat. Dann wird die im Vorsorgeauftrag gewählte Vertrauensperson zum Beistand ernannt und nicht eine von der KESB bestimmte Person.

Damit das Dokument gültig ist, sind jedoch beim Verfassen gewisse gesetzlich vorgeschriebenen Punkte zu beachten.

Wie Sie einen optimalen Vorsorgeauftrag verfassen, erfahren Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.

Damit die KESB eine Massnahme vorschreiben kann, muss Folgendes erfüllt sein:

  • Die Unterstützung des Umfelds – oder die Bereitstellung privater oder staatlicher Hilfsleistungen – genügt nicht, um der betroffenen Person zu helfen.
  • Der Bedarf an Hilfe und Schutz der betreffenden Person ist durch die eigene Vorsorge oder Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichend gewährleistet

Die Entscheidungen der KESB

Wie bereits erklärt entscheidet die KESB über alle Fälle, in denen Erwachsene (oder Kinder) nicht mehr für sich selber sorgen können. Konkret kann die KESB zwei Arten von Massnahmen anordnen:

  • die Beistandschaft (bzw. Vormundschaft)
  • eine fürsorgerische Unterbringung (FU)

Diese Entscheidungen bedeuten für die betreffende Person eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und sogar der Bewegungsfreiheit. Um wirklich zu verstehen, worum es geht, gilt es die Auswirkungen dieser Massnahmen zu analysieren.

Beistandschaft

In diesem Fall wird eine Beistandsperson bestimmt, welche die betroffene Person vertritt und ihr bei der Vermögensverwaltung hilft. Bei Erwachsenen werden vier Arten von Beistandschaften unterschieden, die unterschiedlich weit gehen:

Begleitbeistandschaft

Diese Form ist für die verbeiständete Person am wenigsten einschneidend, da ihre Zustimmung erforderlich ist. Die Beistandsperson unterstützt die verbeiständete Person bei gewissen Aufgaben, kann sie aber weder vertreten noch ihr Vermögen verwalten.

Die Handlungsfähigkeit der Person wird nicht eingeschränkt.

Die Vertretungsbeistandschaft und Beistandschaft für die Vermögensverwaltung

Die Beistandsperson vertritt die betroffene Person und handelt in ihrem Namen. Die Handlungsfähigkeit wird nicht automatisch entzogen. Wenn dies der Fall ist, kann die verbeiständete Person nicht mehr allein über Angelegenheiten entscheiden, die der Beistandsperson übertragen wurden.

Die Beistandschaft für die Vermögensverwaltung ist eine besondere Form der Vertretungsbeistandschaft. In diesem Fall kümmert sich die Beistandsperson um die Verwaltung der Vermögenswerte der betroffenen Person. Die Verwaltung kann sich auf das gesamte Vermögen oder einen Teil davon erstrecken.

Mitwirkungsbeistandschaft

Die hilfsbedürftige Person muss für gewisse Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Beistandsperson haben, damit diese gültig sind. Die Handlungsfähigkeit wird somit eingeschränkt.

Umfassende Beistandschaft

Diese Beistandschaft wird bei dauernder Urteilsunfähigkeit ausgesprochen und geht am weitesten. Sie wird nur dann errichtet, wenn die 3 anderen Beistandschaften (allein oder kombiniert) nicht ausreichen, um die betreffende Person genügend zu schützen.

Diese verliert ihre Handlungsfähigkeit und die elterliche Sorge. Die Beistandsperson ist die gesetzliche Vertretung und deckt alle drei Bereiche des Vorsorgeauftrags ab: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr.

Die Einzelheiten zur Beistandschaft sind im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 390 bis 425 geregelt.

Die fürsorgerische Unterbringung (FU)

Diese Massnahme ermöglicht es, die betreffende Person gegen ihren Willen in einem medizinischen Umfeld (Spital, Alters- und Pflegeheim, psychiatrische Einrichtung) unterzubringen oder zurückzubehalten.

Ziel des FU ist es, die betreffende Person zu schützen (auch vor sich selber) und sie behandeln zu können, damit sie wieder selbständig wird. Ein FU kann bei körperlichen oder psychischen Störungen angeordnet werden.

Die KESB kann eine fürsorgerische Unterbringung (FU) anordnen, ebenso ein Arzt. Bei einer ärztlichen Anordnung dauert die FU höchstens 6 Wochen.

Im Zivilgesetzbuch sind die Bestimmungen über die FU in den Artikeln 426 bis 439 zu finden.

Worin besteht das Problem bei der KESB?

Nachdem wir nun die Abläufe und Entscheidungen der Behörde geklärt haben, befassen wir uns mit der damit verbundenen Problematik. Ein erstes und sicher das grösste Probleme bei der KESB hängt mit ihrer Rolle zusammen: Sie trifft für Erwachsene Entscheide, die diese normalerweise selber treffen.

Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts

Die KESB spielt zwar auch im Kindesschutz eine Rolle, komplizierter scheint es aber, Massnahmen zum Schutz von Erwachsenen auszusprechen. Denn bei diesen wird normalerweise davon ausgegangen, dass sie sich um sich selber kümmern können. Die KESB kann deshalb als eine autoritäre Stelle erscheinen, welche die persönlichen Freiheiten einschränkt.

Die Beistandschaft und die fürsorgerische Unterbringung sind Zwangsmassnahmen, die Erwachsene in eine Position der Bevormundung bringen, was nie angenehm ist. Dies kann das Ego und den Stolz verletzen und deshalb heftige Reaktionen bei den Betroffenen auslösen.

Die KESB als Mischbehörde

Gemäss dem geltenden Zivilgesetzbuch von 2013 ist die KESB eine Fachbehörde mit vielfältigen Aufgaben. Diese Mischung kann problematisch sein: Die KESB ist einerseits Hilfsstelle, trifft aber andererseits auch einschneidende Entscheide. Ausserdem hat sie die Aufgabe, den Fall der Betroffenen zu untersuchen und Beweise zu erheben.

Die Wortwahl im Gesetz könnte sowohl auf eine Sozialbehörde als auch auf ein Gericht oder eine Polizeieinheit hinweisen. Diese Mischung verschiedener Funktionen – die möglicherweise zur Abdeckung aller im Erwachsenenschutz auftauchenden Fragen notwendig ist – kann Verwirrung stiften, weil die von den Massnahmen betroffenen Personen nicht wissen, ob die Behörde ihnen helfen oder sie bestrafen will.

Autoritäres Image

Verstärkt werden diese Zweifel durch die autoritäre Seite der KESB. Im Gesetz (Artikel 443 des Zivilgesetzbuchs) steht nämlich:

  • Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
  • Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

Daraus geht hervor, dass jede beliebige Person eine Meldung an die KESB machen kann, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer anderen Person hat. Wenn jemand eine amtliche Tätigkeit ausübt, wird aus diesem Recht eine Pflicht.

Dieser Artikel kann ein Klima des Denunziantentums schaffen, das dem Vertrauen gegenüber der KESB wenig förderlich ist, weil es ihr ein autoritäres Image verleiht.

Ausserdem können die betroffenen Stellen (KESB, medizinisches Personal im Falle einer FU) auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Auch wenn die KESB im Allgemeinen auf Meldung hin tätig wird, verstärkt diese Zwangsmassnahme den autoritären Eindruck von der KESB.

Einschätzungen sind immer subjektiv

Fälle, die vor die KESB kommen, sind immer komplex. Wenn die Urteilsfähigkeit einer erwachsenen Person infrage gestellt wird, ist der Kontext unweigerlich problematisch und kompliziert. Deshalb ist es unmöglich, ein eindeutiges Urteil über eine Situation zu fällen: Nichts ist nur schwarz oder nur weiss.

Diese Dimension, die der menschlichen Natur zuzuschreiben ist, kann zu Frustrationen und einem Gefühl der Ungerechtigkeit führen, sowohl bei den direkt Betroffenen als auch in deren Umfeld.

Hinzu kommt, dass die KESB zweifellos über sehr viele Fälle und manchmal innerhalb kurzer Frist entscheiden muss, was den Eindruck erweckt, sie habe sich nicht genügend Zeit genommen, um sich objektiv mit einem Fall zu befassen, obwohl dies möglich wäre.

Fehlendes Vertrauen in die KESB

All diese Faktoren erklären, weshalb die KESB bei der Bevölkerung wenig Vertrauen geniesst. In gewissen Kantonen ist auch von fehlender Transparenz bei den getroffenen Entscheiden die Rede.

Dies war zweifellos der Grund dafür, dass die Zuger Politiker die Notwendigkeit einer doppelten Kontrolle der KESB prüfte.

Polemische Fälle

Wie bereits erwähnt kommt es aufgrund der Komplexität der Fälle, die von der KESB behandelt werden, selten vor, dass ein Entscheid offensichtlich ist. Fast jeder Fall ist sozusagen ein Ausnahmefall. Deshalb entsteht daraus häufig eine Polemik, die dann in den Medien ausgebreitet und diskutiert wird. Für besonders heftige Reaktionen sorgen Kindesschutzfälle. Die KESB ist ausserdem auf verschiedenen Ebenen umstritten. Nachfolgend einige aktuelle Beispiele:

Wie soll man sich im Hinblick auf die KESB verhalten?

Wie bereits beim Verfahrensablauf erklärt ist es nach Artikel 450 des Zivilgesetzbuchs möglich, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde kann innerhalb von 30 Tagen durch folgende Personen erfolgen:

  • Personen, die am Verfahren beteiligt sind
  • Personen, die der betroffenen Person nahestehen
  • Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben

Eine Beschwerde ist in folgenden Fällen möglich:

  • Rechtsverletzung
  • unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
  • unangemessener Entscheid
  • Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

Für die fürsorgerische Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage; im Allgemeinen fällt die KESB innerhalb von 5 Tagen einen Entscheid, nachdem sie zuvor die untergebrachte Person angehört hat. Die Beschwerde muss nicht begründet werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz dies verfügt. Die Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person an. Gegebenenfalls wird ein Beistand bezeichnet, der mit Rechtshilfe vertraut ist.

Während diesen Etappen können die Betroffenen eine Vertrauensperson beiziehen, zum Beispiel die Person, die im Vorsorgeauftrag als Vertretung im Rechtsverkehr bezeichnet wurde.

Überprüfung und Aufhebung des Entscheids

Die Massnahmen zur Unterbringung werden periodisch von der KESB überprüft. Ausserdem kann jederzeit verlangt werden, dass eine von der KESB getroffene Massnahme überprüft wird. Die KESB prüft das Gesuch und entscheidet unverzüglich.

Die Beschwerde: ein langes, anstrengendes Verfahren

Die Möglichkeit einer Beschwerde existiert zwar, ein solches Vorgehen ist jedoch in mehrerer Hinsicht – aufgrund von Kontext, Dauer und Kosten – belastend.

Emotional kann das Verfahren kräfteraubend sein. Dies gilt insbesondere, wenn eine erwachsene Person von Schutzmassnahmen betroffen ist und diese zum Beispiel den Zweck haben, eine psychische Schwäche zu kompensieren.

Ein langes Beschwerdeverfahren kann dann die betroffene Person noch mehr aus dem Gleichgewicht bringen.

Die lange Dauer birgt zudem die Gefahr, dass sich die Situation der betroffenen Person ändert und ihr Anliegen zum Zeitpunkt des definitiven Urteils nicht mehr aktuell oder begründet ist.

Die Kosten der Beschwerde

Auch das finanzielle Risiko ist beträchtlich. Die KESB oder das für die Aufsicht zuständige Gericht können Verfahrenskosten in Rechnung stellen. Es ist ratsam, sich zu Beginn der Beschwerde über die möglichen Kosten des Verfahrens zu erkundigen.

Je nach Situation kann es auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dafür ist je nach Aufwand ebenfalls ein entsprechendes Budget vorzusehen.

Der Schweizerische Anwaltsverband bietet bei Bedarf eine Suchmaschine.

Kostenlose Rechtshilfe

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Verfahrenskosten übernommen werden. Falls es notwendig ist, wird der betroffenen Person auch Unterstützung durch einen Rechtsanwalt gewährt.

Die Voraussetzungen dafür sind je nach Kanton anders, allgemein gilt aber, dass diese Rechtshilfe nur gewährt wird, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat und wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die allfälligen Verfahrenskosten zu tragen.

Kescha kann bei Problemen mit KESB weiterhelfen

Es existieren noch weitere Lösungen. Angesichts der zahlreichen Probleme, die zwischen der Bevölkerung und der KESB aufgetreten sind, wurde die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (Kescha) geschaffen.

Diese Hilfsstelle hört Betroffene an und berät und begleitet Personen, die von Massnahmen der KESB betroffen sind. Auf ihrer Internetseite sind Ratschläge zu finden, die von allgemeinen Aspekten bis zu konkreten Fällen reichen, zum Beispiel Meinungsverschiedenheiten mit dem Beistand.

Vorsorge als Lösungen im Hinblick auf die KESB

Bevor der Fall eintritt, dass Sie auf die Unterstützung einer Hilfsstelle angewiesen sind, können Sie eine wesentlich bessere Lösung wählen, die nichts kostet und erst noch am einfachsten ist: vorsorgen!

Zwei Dokumente können wertvoll sein, wenn man mit der KESB konfrontiert ist:

der Vorsorgeauftrag mit Nennung einer Beistandsperson, der Sie vertrauen

Im Vorsorgeauftrag können Personen bestimmt werden, denen man vertraut und die einen bei Urteilsunfähigkeit vertreten. Der Auftrag kann auch Anweisungen dazu geben, wie die Vertretungspersonen vorgehen sollen. Mit einem Vorsorgeauftrag, der korrekt verfasst und gesetzeskonform ist, lässt sich zum Beispiel vermeiden, dass eine unbekannte Beistandsperson zugeteilt wird.

Wichtig ist dabei, Ersatzpersonen vorzusehen. Diese können die Rolle einer zugewiesenen Beistandsperson übernehmen, wenn die als erstes bestimmte Person dazu nicht in der Lage ist.

Patientenverfügung schützt vor FU

Dieses zweite Dokument dient dazu, Anweisungen über medizinische Behandlungen zu geben, d.h. welche Behandlungen erwünscht sind und welche nicht, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist.

Zwar kann die Patientenverfügung nicht verhindern, dass Medizinalpersonen eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, sie können diese aber dazu bewegen, andere Lösungen zu finden. Zum Beispiel wenn sich die Frage einer Unterbringung in einem Altersheim stellt und die betroffene Person klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie zuhause bleiben möchte.

Die Patientenverfügung ist einfach zu verfassen (anhand einer Standardvorlage) und ein hervorragendes Mittel, um dafür zu sorgen, dass der Wille der betroffenen Person bei einer Hospitalisierung respektiert wird.

Wie Sie diese wertvollen Dokumente einfach erstellen können, erfahren Sie in unseren Artikeln über den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Massnahmen von Gesetzes wegen und die KESB

Vorsorgen ist wichtig, auch für verheiratete Paare oder bei einer eingetragenen Partnerschaft. Obwohl der Ehepartner die Befugnis hat, offizielle Vertretungsperson zu sein, kann die KESB ihm dieses Recht entziehen. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es in diesem Fall, eine Vertrauensperson als Ersatz zu bestimmen. Diese Lösung ist angenehmer als eine Beistandsperson, die nicht aus dem eigenen Umfeld kommt.

Organisieren der Dokumente

Um gegen jede Eventualität gerüstet zu sein, ist es wichtig, dass die verfassten Dokumente für das Umfeld leicht zugänglich sind und rasch den Stellen übergeben werden können, die sie verlangen.

Eine digitale, gesicherte und intuitive Lösung ist dafür die beste Lösung. Genau dies bietet die Plattform Tooyoo:

[VIDhttps://www.youtube.com/watch?v=sUXlA1ThIAs]

Mit klar formulierten Vorlagen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wirkt das Dossier einer Person, die mit der KESB zu tun hat, professioneller. Ein Dossier, das einen verantwortungsvollen und vertrauenserweckenden Eindruck macht, kann bei einem Entscheid, der auch auf subjektiven Kriterien beruhen kann, ein wichtiger Pluspunkt sein.

Zudem ermöglicht dieses Instrument, mit wenigen Klicks mehrere administrative Etappen zu erledigen, bei unerwarteten Ereignissen Zeit zu sparen und Vertrauenspersonen Zugriff zum digitalen Safe zu geben.

Diese Vorteile können in einem Erwachsenenschutzverfahren wertvoll sein.